§ 8 KSchG – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
§ 8 des Gesetzes KSchG regelt „Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Hinweis
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 28 Paragrafen des KSchG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des KSchG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des KSchG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

