§ 2 KSchG – Änderungskündigung
§ 2 KSchG trägt die amtliche Überschrift „Änderungskündigung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 2 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 24 KSchG Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Im Gesetz weiterlesen
Das KSchG umfasst insgesamt 28 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des KSchG
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

