§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 4 des Gesetzes KSchG regelt „Anrufung des Arbeitsgerichts“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 5 KSchG Zulassung verspäteter Klagen
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 23 KSchG Geltungsbereich
- § 24 KSchG Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Benachbarte Vorschriften
Das KSchG umfasst insgesamt 28 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des KSchG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

