§ 6 KSchG – Verlängerte Anrufungsfrist
Wortlaut von § 6 KSchG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 6 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
- § 24 KSchG Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Davor und danach
Das KSchG umfasst insgesamt 28 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des KSchG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des KSchG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 131.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

