§ 2 HGB
Hier finden Sie § 2 HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Hierauf nehmen Bezug
43 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 3 HGB
- § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- § 257 HGB Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 264d HGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
- § 289 HGB Inhalt des Lageberichts
- § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 289a HGB Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 289f HGB Erklärung zur Unternehmensführung
- § 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
- § 292 HGB Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
- § 297 HGB Inhalt
- § 315e HGB
- § 315a HGB Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
- § 316a HGB Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 316 HGB Pflicht zur Prüfung
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 320 HGB Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 324 HGB Prüfungsausschuss
- § 325 HGB Offenlegung
- § 327a HGB Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
- § 328 HGB Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
- § 330 HGB
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 340l HGB
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 340 HGB
- § 340m HGB Strafvorschriften
- § 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
- § 342b HGB Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342c HGB Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 383 HGB
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Angezeigt sind 40 von 43 verweisenden Vorschriften.
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

