§ 407 HGB – Frachtvertrag
§ 407 HGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Handelsgesetzbuch.
Der Gesetzestext
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
- 1.
- das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
- 2.
- die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Im Gesetz weiterlesen
Zum HGB sind hier 696 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
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