§ 348 HGB
Der folgende Text gibt § 348 HGB im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Handelsgesetzbuch.
Wortlaut der Vorschrift
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 348 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 383 HGB
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 553 HGB Schiffsmietvertrag
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

