§ 327a HGB – Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 327a HGB trägt die amtliche Überschrift „Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 327a wird an 16 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 289 HGB Inhalt des Lageberichts
- § 297 HGB Inhalt
- § 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
- § 316 HGB Pflicht zur Prüfung
- § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
- § 320 HGB Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
- § 325 HGB Offenlegung
- § 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 328 HGB Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
- § 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 340l HGB
- § 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 341l HGB
- § 341i HGB Aufstellung, Fristen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

