§ 327 HGB – Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Hier finden Sie § 327 HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
- 1.
- die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:Auf der Aktivseite
- A I 1
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- A I 2
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- A II 1
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
- A II 2
- technische Anlagen und Maschinen;
- A II 3
- andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
- A II 4
- geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- A III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen;
- A III 2
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
- A III 3
- Beteiligungen;
- A III 4
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B II 2
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- B II 3
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- B III 1
- Anteile an verbundenen Unternehmen.
- C 1
- Anleihen,davon konvertibel;
- C 2
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
- C 6
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
- C 7
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- 2.
- den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 328 HGB Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des HGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

