§ 267 HGB – Umschreibung der Größenklassen
§ 267 des Gesetzes HGB regelt „Umschreibung der Größenklassen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
- 7 500 000 Euro Bilanzsumme.
- 2.
- 15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
- 25 000 000 Euro Bilanzsumme.
- 2.
- 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Fußnoten
(+++ § 267: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 267 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 266 HGB Gliederung der Bilanz
- § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften
- § 276 HGB Größenabhängige Erleichterungen
- § 288 HGB Größenabhängige Erleichterungen
- § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 289 HGB Inhalt des Lageberichts
- § 289f HGB Erklärung zur Unternehmensführung
- § 293 HGB Größenabhängige Befreiungen
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 316 HGB Pflicht zur Prüfung
- § 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
- § 325 HGB Offenlegung
- § 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 HGB Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
- § 330 HGB
- § 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 340a HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 340i HGB Pflicht zur Aufstellung
- § 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 341j HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 342 HGB Anwendungsbereich
Benachbarte Vorschriften
Alle 696 Paragrafen des HGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
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