§ 264d HGB – Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
§ 264d HGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft“.
Der Gesetzestext
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 264b HGB Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
- § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 267 HGB Umschreibung der Größenklassen
- § 286 HGB Unterlassen von Angaben
- § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- § 289 HGB Inhalt des Lageberichts
- § 293 HGB Größenabhängige Befreiungen
- § 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz.
- § 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
- § 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
- § 316a HGB Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 325 HGB Offenlegung
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
- § 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341n HGB Bußgeldvorschriften
- § 341l HGB
- § 341w HGB Offenlegung
Davor und danach
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

