§ 1 HGB
Nachstehend § 1 HGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 1 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 2 HGB
- § 3 HGB
- § 6 HGB
- § 107 HGB Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
- § 257 HGB Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen
- § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften
- § 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
- § 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
- § 316a HGB Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
- § 324 HGB Prüfungsausschuss
- § 330 HGB
- § 334 HGB Bußgeldvorschriften
- § 340n HGB Bußgeldvorschriften
- § 340 HGB
- § 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
- § 340m HGB Strafvorschriften
- § 342b HGB Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 342c HGB Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland
- § 553 HGB Schiffsmietvertrag
- § 557 HGB Zeitchartervertrag
- § 611 HGB Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
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Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

