§ 6 HGB
§ 6 des Gesetzes HGB regelt diese Vorschrift. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
8 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
- § 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 328 HGB Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
- § 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
- § 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
- § 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
- § 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen
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Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

