§ 66 SGB XII – Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Wortlaut von § 66 SGB XII, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
- Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
- Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3.
- Inanspruchnahme von
- 4.
- Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 63b SGB XII Leistungskonkurrenz
- § 63 SGB XII Leistungen für Pflegebedürftige
- § 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit
- § 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Im Gesetz weiterlesen
Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XII (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

