§ 63 SGB XII – Leistungen für Pflegebedürftige
Der Wortlaut von § 63 SGB XII steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
- 1.
- häusliche Pflege in Form von
- a)
- Pflegegeld (§ 64a),
- b)
- häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),
- c)
- Verhinderungspflege (§ 64c),
- d)
- Pflegehilfsmitteln (§ 64d),
- e)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- f)
- anderen Leistungen (§ 64f),
- g)
- digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),
- h)
- ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),
- 2.
- teilstationäre Pflege (§ 64g),
- 3.
- Kurzzeitpflege (§ 64h),
- 4.
- einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und
- 5.
- stationäre Pflege (§ 65).
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
- 1.
- Pflegehilfsmittel (§ 64d),
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),
- 3.
- digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),
- 4.
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und
- 5.
- einen Entlastungsbetrag (§ 66).
(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Davor und danach
Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XII (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

