§ 65 SGB XII – Stationäre Pflege
§ 65 SGB XII trägt die amtliche Überschrift „Stationäre Pflege“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 65 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 44a SGB XII Vorläufige Entscheidung
- § 63 SGB XII Leistungen für Pflegebedürftige
- § 63b SGB XII Leistungskonkurrenz
- § 82 SGB XII Begriff des Einkommens
Benachbarte Vorschriften
Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XII (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

