§ 17 BAföG – Förderungsarten
Der folgende Text gibt § 17 BAföG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
- 2.
- für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
- 3.
- für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.
(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
- 3.
- nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.
Hinweis
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 17 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 11 BAföG Umfang der Ausbildungsförderung
- § 18 BAföG Darlehensbedingungen
- § 18c BAföG Bankdarlehen
- § 47a BAföG Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
- § 57 BAföG Aufbringung der Mittel
- § 59 BAföG Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen
- § 60 BAföG Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
- § 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung
Davor und danach
Alle 82 Paragrafen des BAföG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BAföG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BAföG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

