§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende
§ 13 BAföG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Bedarf für Studierende“.
Der Gesetzestext
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1.
- Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
- 2.
- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1.
- bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
- 2.
- nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
6 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 14a BAföG Zusatzleistungen in Härtefällen
- § 14 BAföG Bedarf für Praktikanten
- § 17 BAföG Förderungsarten
- § 27 BAföG Vermögensbegriff
- § 51 BAföG Zahlweise
- § 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung
Davor und danach
Alle 82 Paragrafen des BAföG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BAföG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BAföG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

