§ 14b BAföG – Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)
§ 14b BAföG trägt die amtliche Überschrift „Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.
Was dabei zu beachten ist
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 17 BAföG Förderungsarten
- § 36 BAföG Vorausleistung von Ausbildungsförderung
- § 51 BAföG Zahlweise
- § 14 WoGG Jahreseinkommen
Benachbarte Vorschriften
Alle 82 Paragrafen des BAföG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BAföG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 195.
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