§ 129 AO – Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Nachstehend § 129 AO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Der Gesetzestext
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 152 AO Verspätungszuschlag
- § 169 AO Festsetzungsfrist
- § 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist
- § 171 AO Ablaufhemmung
- § 177 AO Berichtigung von materiellen Fehlern
- § 229 AO Beginn der Verjährung
- § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 234 AO Stundungszinsen
- § 235 AO Verzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 236 AO Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 237 AO Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 239 AO Festsetzung der Zinsen
- § 240 AO Säumniszuschläge
- § 273 AO Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
- § 280 AO Änderung des Aufteilungsbescheids
- § 365 AO Anwendung von Verfahrensvorschriften
- § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
Davor und danach
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

