§ 365 AO – Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 365 AO trägt die amtliche Überschrift „Anwendung von Verfahrensvorschriften“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Absatz 5, des § 96 Absatz 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
- ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
- 2.
- ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
Fußnoten
(+++ § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18 Abs. 4 EGAO +++)
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Im Gesetz weiterlesen
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

