§ 98 AO – Einnahme des Augenscheins
Wortlaut von § 98 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 98 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 99 AO Betreten von Grundstücken und Räumen
- § 100 AO Vorlage von Wertsachen
- § 365 AO Anwendung von Verfahrensvorschriften
Benachbarte Vorschriften
Das AO umfasst insgesamt 503 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

