§ 97 AO – Vorlage von Urkunden
§ 97 AO trägt die amtliche Überschrift „Vorlage von Urkunden“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 97: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 VermAnlG, § 9 Abs. 2 WpÜG, § 8 Abs. 2 WpHG u. § 27 Abs. 2 WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 97 finden sich an 6 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 87a AO Elektronische Kommunikation
- § 90 AO Mitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 93b AO Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
- § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- § 208a AO Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
- § 208 AO Steuerfahndung (Zollfahndung)
Benachbarte Vorschriften
Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

