§ 240 AO – Säumniszuschläge
§ 240 AO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Abgabenordnung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Fußnoten
(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 1 u. 2 EGAO +++)
(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 4e UStG 1980 +++)
(+++ § 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 5 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 3 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 EGAO +++)
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen
- § 141 AO Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 218 AO Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 18 UStG Besteuerungsverfahren
- § 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

