§ 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
Hier finden Sie § 130 AO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
- er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
- 2.
- er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
- 3.
- ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
- 4.
- seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nummer 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Fußnoten
(+++ § 130: Zur Geltung vgl. § 163 +++)
Hinweis
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 130 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 131 AO Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
- § 132 AO Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
- § 163 AO Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 172 AO Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 207 AO Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
Davor und danach
Zum AO sind hier 503 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des AO
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

