§ 730 ZPO – Anhörung des Schuldners

Der Wortlaut von § 730 ZPO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Amtlicher Wortlaut

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

Was dabei zu beachten ist

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 730 wird an 5 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 1091 Paragrafen des ZPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des ZPO

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des ZPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.