§ 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
§ 726 des Gesetzes ZPO regelt „Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Hinweis
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 726 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 730 ZPO Anhörung des Schuldners
- § 731 ZPO Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 797a ZPO Verfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 894 ZPO Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 1111 ZPO Verfahren
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des ZPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

