§ 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
§ 727 des Gesetzes ZPO regelt „Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Gut zu wissen
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 727 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 728 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730 ZPO Anhörung des Schuldners
- § 731 ZPO Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 738 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 742 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 744 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 749 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 797a ZPO Verfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 1111 ZPO Verfahren
- § 126 VVG Schadensabwicklungsunternehmen
Im Gesetz weiterlesen
Das ZPO umfasst insgesamt 1091 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des ZPO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 320.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

