§ 165 VwGO
§ 165 VwGO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet diese Vorschrift.
Amtlicher Wortlaut
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 165 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 216 Paragrafen des VwGO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwGO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VwGO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

