§ 164 VwGO
§ 164 VwGO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet diese Vorschrift.
Wortlaut der Vorschrift
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Gut zu wissen
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Alle 216 Paragrafen des VwGO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VwGO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

