§ 152 VVG – Widerruf des Versicherungsnehmers
Der folgende Text gibt § 152 VVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Der Gesetzestext
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.
(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Fußnoten
(+++ § 152: Zur Anwendung vgl. Anlage +++)
Was dabei zu beachten ist
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 152 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 171 VVG Abweichende Vereinbarungen
- § 192 VVG Vertragstypische Leistungen des Versicherers
- § 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht
- § 203 VVG Prämien- und Bedingungsanpassung
- § 204 VVG Tarifwechsel
- § 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
Benachbarte Vorschriften
Zum VVG sind hier 223 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VVG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des VVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

