§ 9 VVG – Rechtsfolgen des Widerrufs
§ 9 VVG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Amtlicher Wortlaut
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer
- 1.
- vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
- 2.
- bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurückzugewähren, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.
(4) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von Absatz 1
- 1.
- den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
- 2.
- den auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien nur in Höhe des Betrages zurückzugewähren, der die vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Leistungen übersteigt.
(5) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Fußnoten
(+++ § 9 Abs. 2 bis 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 152 Abs. 4 +++)
Was dabei zu beachten ist
Längere Vorschriften regeln meist einen ganzen Komplex. Für die eigene Frage ist oft nur ein bestimmter Absatz einschlägig.
Verweise auf diese Norm
3 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 18 VVG Abweichende Vereinbarungen
- § 152 VVG Widerruf des Versicherungsnehmers
- § 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen
Davor und danach
Alle 223 Paragrafen des VVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des VVG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des VVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

