§ 33 VVG – Fälligkeit
Der folgende Text gibt § 33 VVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Amtlicher Wortlaut
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 42 VVG Abweichende Vereinbarungen
- § 152 VVG Widerruf des Versicherungsnehmers
- § 214 VVG Schlichtungsstelle
- § 215 VVG Gerichtsstand
Davor und danach
Zum VVG sind hier 223 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des VVG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

