§ 112 UrhG – Allgemeines

Wortlaut von § 112 UrhG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

Was dabei zu beachten ist

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

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Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.