§ 113 UrhG – Urheberrecht

§ 113 UrhG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Wortlaut der Vorschrift

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 113 wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Zum UrhG sind hier 254 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des UrhG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des UrhG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.