§ 111c UrhG – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
§ 111c UrhG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Amtlicher Wortlaut
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 254 Paragrafen des UrhG auf. Zur Übersicht des UrhG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des UrhG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

