§ 12b StVG – Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge

§ 12b StVG trägt die amtliche Überschrift „Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Wortlaut der Vorschrift

Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.

Hinweis

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 124 Paragrafen des StVG auf. Zur Übersicht des StVG

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.