§ 12 StVG – Höchstbeträge
Der folgende Text gibt § 12 StVG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Straßenverkehrsgesetz.
Der Gesetzestext
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
- im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
- 2.
- im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
8 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 12b StVG Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
- § 12a StVG Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
- § 19 StVG Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- § 30 StVG Übermittlung
- § 37 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 39a StVG Auskunft über Daten
- § 46 StVG Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 58 StVG Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Im Gesetz weiterlesen
Zum StVG sind hier 124 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StVG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310,.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

