§ 311a StPO – Nachträgliche Anhörung des Gegners
§ 311a StPO trägt die amtliche Überschrift „Nachträgliche Anhörung des Gegners“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 311a finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Im Gesetz weiterlesen
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

