§ 311a StPO – Nachträgliche Anhörung des Gegners

§ 311a StPO trägt die amtliche Überschrift „Nachträgliche Anhörung des Gegners“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Gut zu wissen

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 311a finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

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