§ 309 StPO – Entscheidung
Wortlaut von § 309 StPO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 309 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 100g StPO Erhebung von Verkehrsdaten
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
- § 161a StPO Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
- § 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten
- § 163 StPO Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
- § 311a StPO Nachträgliche Anhörung des Gegners
- § 406e StPO Akteneinsicht
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Davor und danach
Das StPO umfasst insgesamt 684 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

