§ 312 StPO – Zulässigkeit

Der folgende Text gibt § 312 StPO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Strafprozeßordnung.

Der Gesetzestext

Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

Zur Einordnung

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

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Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.