§ 152 StPO – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Hier finden Sie § 152 StPO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
22 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 81c StPO Untersuchung anderer Personen
- § 81g StPO DNA-Identitätsfeststellung
- § 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
- § 81f StPO Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
- § 95a StPO Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
- § 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme
- § 100b StPO Online-Durchsuchung
- § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
- § 100j StPO Bestandsdatenauskunft
- § 105 StPO Verfahren bei der Durchsuchung
- § 110 StPO Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
- § 111 StPO Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
- § 111k StPO Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- § 111p StPO Notveräußerung
- § 111j StPO Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
- § 111m StPO Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
- § 131c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
- § 131 StPO Ausschreibung zur Festnahme
- § 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
- § 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
- § 163g StPO Automatische Kennzeichenerfassung
- § 163f StPO Längerfristige Observation
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 684 Paragrafen des StPO auf. Zur Übersicht des StPO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des StPO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

