§ 81a StPO – Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81a StPO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Gut zu wissen
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 81a wird an 2 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

