§ 111 StPO – Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

Nachstehend § 111 StPO. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 und 8 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.

(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.

Gut zu wissen

Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.

Verweise auf diese Norm

Andere Vorschriften nehmen auf § 111 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 684 Paragrafen des StPO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des StPO

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StPO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.