§ 11 StGB – Personen- und Sachbegriffe
Wortlaut von § 11 StGB, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
- a)
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
- b)
- Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
- Amtsträger:wer nach deutschem Recht
- a)
- Beamter oder Richter ist,
- b)
- in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- c)
- sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
- Europäischer Amtsträger:wer
- a)
- Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
- b)
- Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
- c)
- mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
- Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
- 4.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
- a)
- bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- b)
- bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
- 5.
- rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
- 6.
- Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
- 7.
- Behörde:auch ein Gericht;
- 8.
- Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
- 9.
- Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Hinweis
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 11 finden sich an 48 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 52 StGB Tateinheit
- § 55 StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
- § 74d StGB Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 78 StGB Verjährungsfrist
- § 79 StGB Verjährungsfrist
- § 80a StGB Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
- § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 89c StGB Terrorismusfinanzierung
- § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90c StGB Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
- § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 91 StGB Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 131 StGB Gewaltdarstellung
- § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten
- § 165 StGB Bekanntgabe der Verurteilung
- § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
- § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 184 StGB Verbreitung pornographischer Inhalte
- § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- § 184a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
- § 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
- § 185 StGB Beleidigung
- § 186 StGB Üble Nachrede
- § 187 StGB Verleumdung
- § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
- § 192a StGB Verhetzende Beleidigung
Angezeigt sind 40 von 48 verweisenden Vorschriften.
Im Gesetz weiterlesen
Das StGB umfasst insgesamt 562 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des StGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

