§ 55 StGB – Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
§ 55 StGB trägt die amtliche Überschrift „Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
5 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 58 StGB Gesamtstrafe und Strafaussetzung
- § 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
- § 354 StPO Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
- § 459d StPO Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
- § 460 StPO Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Im Gesetz weiterlesen
Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des StGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

