§ 80a StGB – Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Nachstehend § 80a StGB. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.

Amtlicher Wortlaut

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 80a Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Benachbarte Vorschriften

Zum StGB sind hier 562 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des StGB

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 33.

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