§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Hier finden Sie § 34 SGB VI vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1.
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2.
- Erziehungsrente oder
- 3.
- andere Rente wegen Alters.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 34 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 75 SGB VI Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
- § 91 SGB VI Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte
- § 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen
- § 302 SGB VI Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
- § 313 SGB VI Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Davor und danach
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

