§ 35 SGB VI – Regelaltersrente
Wortlaut von § 35 SGB VI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 35 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 101 SGB VI Beginn und Änderung in Sonderfällen
- § 151 SGB VI Auskünfte der Deutschen Post AG
- § 274a SGB VI Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Im Gesetz weiterlesen
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

