§ 33 SGB VI – Rentenarten
Diese Seite gibt § 33 SGB VI wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
- 5.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.
- Altersrente für Frauen.
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.
- Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
- kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
- große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.
- Erziehungsrente,
- 4.
- Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 33 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

